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Novelle Bundesluftreinhaltegesetz

Information

Das Verbrennen von biogenen und nicht-biogenen Materialien ausserhalb von dafuer bestimmten Anlagen ist generell verboten. Die Ausnahmen fuer die biogenen Materialien sind neu geregelt, wobei sich wesentliche Aenderungen ergeben.

Die fuer das Land Salzburg relevanten, unmittelbar im Bundesluftreinhaltegesetz festgelegten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot umfassen:

>  Lager und Grillfeuer, wobei zur Beschickung ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle zulaessig ist, und
>  das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugaenglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

Wichtig - Achtung!
>
  Die bisher bestehende allgemeine Ausnahme fuer die Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeit vom 16. September
bis zum 30. April
das Verbrennen biogener Materialien im Freien erlaubt war, existiert nicht mehr!

>  Die Verordnung der Landeshauptfrau vom 02.11.2007
ueber das punktuelle Verbrennen von bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien, die sich auf den Borkenkaefer und den Feuerbrand bezieht, bleibt bis auf weiteres in Kraft!
Rundschreiben_BMLFUW_vom30.03.2011.pdf


Weitere
festgelegte Ausnahmemoeglichkeiten koennen mit Verordnung zugelassen werden (Schaedlingsbekaempfung, Brauchtum, Lawinenabgaenge).
Brauchtumsfeuer_Verordnung.pdf

Im Falle des Verstosses gegen das Verbrennungsverbot hat die Bezirksverwaltungsbehoerde dem Verpflichteten das unverzuegliche Loeschen des Feuers aufzutragen.
Bei Nichtbefolgung des Auftrags ist die Loeschung, gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten, noetigenfalls unverzueglich durchfuehren zu lassen.

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